Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Aufhebungsvertrag beendet damit einvernehmlich das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt, den die Vertragsparteien im Vertrag festlegen.

Ein Aufhebungsvertrag ist für beide Parteien interessant, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb der üblichen Kündigungsfristen beendet werden oder zusätzlich eine Abfindung vereinbart werden soll. Die Initiative hierfür geht zumeist von dem Arbeitgeber aus, für den der Aufhebungsvertrag eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit darstellt, sich von einem Arbeitnehmer zu lösen, ohne dem Risiko einer Kündigungsschutzklage ausgesetzt zu sein.

Oftmals ist zu beobachten, dass hier ein gewisser Druck ausgeübt wird, um den Arbeitnehmer zu einer schnellen Unterschrift zu bewegen.

Risiko für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist die übereilte einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses dagegen mit erheblichen Risiken verbunden. So werden hier oft noch ausstehende Ansprüche, wie auf Lohn oder Urlaubsabgeltung übersehen, die nach Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr geltend gemacht werden können.

Ebenso droht eine sogenannte Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer ausspricht, wenn es an einer vorher ausgesprochenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber fehlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hatte einen wichtigen Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.

Es bestehen grundlegende Unterschiede zur Kündigung

Bei dem Aufhebungsvertrag handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der die vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss. So kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag endet. Dies kann für den Arbeitnehmer bspw. dann vorteilhaft sein, wenn er nahtlos eine neue Stelle antreten will und nicht dem Risiko einer Sperrzeit im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ausgesetzt ist.

Für den Arbeitgeber wiederum besteht der Vorteil, dass er Planungssicherheit hat und nicht drei Wochen abwarten muss, ob nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingelegt wird.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags spielt der Kündigungsschutz keine Rolle. Wird dagegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, besteht der gesetzliche Kündigungsschutz.

Es hat dann eine Sozialauswahl zu erfolgen, bei der bspw. Berücksichtigung zu finden hat, wie lange der betroffene Arbeitnehmer bereits betriebszugehörig ist und ob er Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Auch ist der Betriebsrat, sofern ein solcher gebildet wurde, zwingend zur Kündigung anzuhören. Er prüft u.a., ob der Arbeitgeber die sozialen Umstände bei der Kündigung ausreichen berücksichtigt.

Form und Inhalt des Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag muss zwingend die Schriftform einhalten, damit er gültig ist. Er ist sowohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Dem Arbeitnehmer ist eine ausreichende Bedenkzeit einzuräumen, bevor er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Ansonsten kommt hier eine Anfechtung in Betracht. Auch darf das Kündigungsverbot des § 613a BGB bei Betriebsübergang nicht durch Abschluss des Aufhebungsvertrags umgangen werden.

Da ein Aufhebungsvertrag in der Regel im Interesse des Arbeitgebers liegt, wird dieser oftmals bereit sein, die Ausstellung eines „guten“ Arbeitszeugnisses zu vereinbaren.

Der Arbeitnehmer sollte sich immer eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen einräumen lassen, bevor er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Diese Zeit sollte genutzt werden, um den Entwurf durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Dieser wird insbesondere prüfen, inwieweit hier eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit droht.

Auch sollten der Arbeitgeber vor Abschluss des Aufhebungsvertrages unbedingt bei dem Träger seiner betrieblichen Altersvorsorge anfragen, ob sich ggf. durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Nachteile für ihn ergeben.

Durch die geeignete Formulierung des Aufhebungsvertrages kann die Gefahr einer Sperrzeitverhängung jedoch ausgeschlossen und auch eine angemessene Abfindung erlangt werden. Diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne mit unserem großen Erfahrungsschatz zur Seite.

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