Im Rahmen einer Scheidung stritt ein iranisches Ehepaar, inwieweit der Ehemann einer sog. „Brautgabe“ nachkommen musste. Hierbei handelte es sich um u.a. 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold im Wert von über 180.000,00 €, welche die Ehefrau nach Scheitern der, im Iran geschlossenen, Ehe verlangte. Sinn und Zweck der notariell vereinbarten Brautgabe war, dass sie die Erfüllung der ehelichen Pflichten, mithin den Vollzug der Ehe, sicherstellen und die Versorgung der Ehefrau nach einer Trennung gewährleisten sollte. Im Iran kann ein Anspruch auf eine solche Brautgabe regelmäßig durchgesetzt werden, wobei die Nichtzahlung zu Gefängnisaufenthalt führen kann (Ersatzhaft).
Das Amtsgericht Darmstadt entschied jedoch, dass eine solche vertragliche Verpflichtung sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB ist, da sie mit dem Grundsatz der Eheschließung (Artikel 6 Grundgesetz) nicht in Einklang zu bringen ist. Zwar konkurriert diese Freiheit mit der ebenfalls vom Grundgesetz geschützten Toleranz gegenüber anderen Kulturen und Sitten und muss mit diesen in Einklang gebracht werden. Hier darf jedoch keines der beiden Rechte erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche unerträgliche Beeinträchtigung der Ehefreiheit liegt hier jedoch vor. Der Nichtvollzug der Ehe kann nicht einfach an die Zahlung einer Strafzahlung gekoppelt werden. Zudem widerspricht die Vereinbarung der Brautgabe der ebenfalls nach Artikel 6 Grundgesetz geschützten Freiheit der Ehescheidung, nach der man frei und unabhängig von äußeren Einflüssen über eine Trennung und Scheidung entscheiden darf. Dieses Recht würde unterlaufen, wenn man mit einer derart folgenschweren Haftung belastet würde. Das bestehende Rechtssystem bietet ausreichend Schutzmechanismen, um die Ehefrau nach der Trennung bzw. Scheidung abzusichern.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ein solcher „Schadensersatzanspruch“ dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis 1998 durchaus nicht fremd war. Der umstrittene § 1300 Abs. 1 alte Fassung BGB sah vor, dass der unbescholteten Verlobten, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hatte, nach dessen Rücktritt von der Verlobung eine billige Entschädigung zustand.