Arbeitsverhältnisse enden bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht unbedingt automatisch. Zwar ist es zulässig, das Arbeitsverhältnis zu befristen, jedoch benötigt der Arbeitgeber für die Befristung einen sachlichen Grund.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger bei dem Arbeitgeber langjährig beschäftigt und bezog seit dem 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente. Mit Vertrag vom 22. Januar vereinbarten die Parteien sodann, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.210 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Zuletzt wurde am 29. Juli 2011 vereinbart, dass der Vertrag ab dem 1. August zu veränderten Konditionen weitergeführt wird und am 31.12.2011 endet. Dieser Vertrag enthielt die Abrede, dass der Kläger eine zukünftig noch einzustellende Ersatzkraft einarbeiten soll. Der Kläger erhob die sog. Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht, d.h. er begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr, dass der Bezug von Altersrente alleine nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) rechtfertigt. Die befristete Fortsetzung von Arbeitsverträgen könne nach Erreichen des Rentenalters jedoch sachlich gerechtfertigt sein, wenn der befristet weiterbeschäftigte Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente bezieht und seine lediglich befristete Weiterbeschäftigung der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.
Da das Landesarbeitsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.