Die New Yorker Finanzaufsicht (NYDFS) verdächtigte Mitarbeiter der Hamburger Filiale der Commerzbank, Zahlungen verschleiert zu haben. Aus diesem Grund habe nicht kontrolliert werden können, ob gegen das Irak-Embargo verstoßen wurde. Die Aufsichtsbehörde forderte daher neben einer hohen Strafzahlung, die Kündigung der entsprechenden Mitarbeiter. Commerzbank und Aufsichtsbehörde schlossen einen „Deal“ (Consent Order), wonach neben der Zahlung einer Geldstrafe zur Abschreckung und Strafe den verdächtigen Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen werden sollte. Diese Klausel stand jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung durch ein deutsches Arbeitsgericht.
Einem Mitarbeiter wurde daraufhin tatsächlich gekündigt, woraufhin er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhob, die er in beiden Instanzen gewann. Das LAG Hessen bestätigte die hohen Anforderungen an eine „Druckkündigung“, bei sich der Arbeitgeber zu trotz des Fehlens von objektiven Gründen zur Kündigung gezwungen sieht, weil ihm Dritte für den Fall der Untätigkeit mit Nachteilen drohen. Es handelt sich um das letzte Mittel. Nur wenn dem Arbeitgeber der Widerstand gegen den ausgeübten Druck nicht mehr zumutbar, ist eine Kündigung gerechtfertigt. Zuvor muss der Arbeitgeber alles versucht haben, um sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen. Hierbei kommen bspw. Versetzung oder eine Vermittlung in Betracht. Eine solche schützende Maßnahme lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Vielmehr wurde schlichtweg eine vergleichsweise Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers getroffen.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7943015
https://www.kanzlei-vonpreuschen.de/formular-ersteinschaetzung-kuendigung