Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter überwachen zu lassen, stark beschränkt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht das Recht des Arbeitgebers, eine (detektivische) Überwachung durchführen zu lassen. Als solche Pflichtverletzungen kommen bspw. das Vortäuschen einer Krankheit oder ein Diebstahl in Frage.
Die Überwachung durch Detektive stellt einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, der daher nur in einem konkreten Verdachtsfall gerechtfertigt ist.
Im zu entscheidenden Fall ließ der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin, von der er vermutete, dass sie „Blau machte“ heimlich von einem Detektiv überwachen und filmen. Nachdem er glaubte ausreichende Information zu haben, sprach er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Die –nunmehr vormalige- Mitarbeiterin verklagte ihn anschließend auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern (10.500,00 €), da die Überwachung eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstelle und sie aufgrund des Vorfall psychische Probleme habe.
Das Gericht erklärte die Überwachung für rechtswidrig, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Frau ihre Krankheit vortäuschte. Als angemessenes Schmerzensgeld wurde jedoch ein Betrag in Höhe von „nur“ 1.000,00 € angesehen.