Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 AZR 258/11 2) entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, einem Arbeitnehmer wegen fortgesetztem Stalking die fristlose Kündigung auszusprechen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine Arbeitskollegin belästigt, indem er ihr u.a. grundlos E-Mails sendete und ohne dienstlichen Anlass ihr Büro aufsuchte, um sich ihr privat nähern zu können. Bereits zuvor hatte sich eine andere Kollegin wegen eines vergleichbaren Verhaltens bei dem Arbeitgeber beschwert, der daraufhin die Aufforderung ausgesprochen hatte, Kontakte mit der Mitarbeiterin zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterlassen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass ein derart schwerwiegender Verstoß einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen kann, der eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigt. Um zu prüfen, ob die ausgesprochene Warnung eine ansonsten notwendige vorhergehende Abmahnung entbehrlich machte, wurde die Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.