Auch bei älteren Kindern besteht nicht immer Pflicht zur Aufnahme einer Volltagstätigkeit – Urteil des BGH vom 18.04.2012
Eine Ehefrau, die drei minderjährige Kinder im Teenageralter betreut, ist nicht notwendigerweise verpflichtet, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen. Im zu entscheidenden Fall hatte der von ihr geschiedener Ehemann auf Wegfall des nachehelichen Unterhalts geklagt. Er war der Ansicht, sie müsse ihre bislang ausgeübte Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit aufstocken. Die Ehefrau konnte jedoch darlegen, dass die Kinder aufgrund…