Ein 19jähriger Schüler der höheren Handelsschule verklagte seinen Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt. Er lebte dabei kostenlos im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann, der mit ihm nicht verwandt war, ihn letztlich versorgte. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung ab, der Schüler führe keinen eigenen Haushalt. Wie ein volljähriges Kind, welches bei einem Elternteil lebt, müsse er sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Das OLG Hamm sah die Rechtslage mit Beschluss vom 29.05.2013 dagegen anders:
Der Schüler führe gerade keinen eigenständigen Haushalt. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die leistungsunfähige Großmutter und ihren Ehemann zu dem keine Verwandtschaft bestehe, stelle sich vielmehr als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf seinen Bedarf habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits gezahlten Kindergeldes muss der nach seinem Einkommen leistungsfähige Kindesvater daher aufkommen.