Eine Ehefrau, die drei minderjährige Kinder im Teenageralter betreut, ist nicht notwendigerweise verpflichtet, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der von ihr geschiedener Ehemann auf Wegfall des nachehelichen Unterhalts geklagt. Er war der Ansicht, sie müsse ihre bislang ausgeübte Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit aufstocken.
Die Ehefrau konnte jedoch darlegen, dass die Kinder aufgrund der ländlichen Wohngegend verstärkt auf ihre Fahrdienste etc. angewiesen waren, um ihren sportlichen Aktivitäten und Hobbys nachzukommen.
Der BGH erkannte hierin ausreichende kindbezogene Gründe, die eine Betreuung rechtfertigen und damit eine Verpflichtung zur Ganztagstätigkeit ausschließen. Der Mutter wurde im Ergebnis eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden zugemutet und darüber hinaus Ehegattenunterhalt zugesprochen.