Der Nachweis, Sozialhilfeempfänger zu sein, reicht nicht aus, wenn der Anspruchssteller konkret behauptet, dass seitens des Unterhaltsverpflichteten zusätzlich Einkünfte aus Schwarzarbeit bestehen. Im vorliegenden Fall konnte der Unterhaltsgläubiger darlegen, dass der entsprechende Hartz 4 Empfänger, ein Handwerker, im Bekanntenkreis damit geprahlt hatte, zusätzliche Einkünfte aus Schwarzarbeit in Höhe von monatlich bis zu 2.500,00 € zu haben. Ihn traf danach die Verpflichtung genau darzulegen, dass er tatsächlich keine Einnahmen aus Schwarzarbeit hatte. Da er diesbezüglich beweisfällig blieb, sah ihn das entsprechende Gericht als uneingeschränkt leistungsfähig an.
Bei konkreten Hinweisen auf Schwarzarbeit sollte im Hinblick auf der Bemessung eines fiktiven Einkommens nicht gezögert werden, diese Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dies ist bereits deshalb sinnvoll, weil der Unterhaltsverpflichtete damit zu erkennen gibt, dass er tatsächlich in der Lage ist, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies offiziell der Fall ist. Der Unterhaltsschuldner wird zudem meist nicht in der Lage sein, die Anschuldigung der Schwarzarbeit zu widerlegen.