Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Geschiedener seinem vormaligen Ehepartner nicht zwangsläufig die Aufstockung des nachehelichen Unterhalts schuldet, falls dieser nach der Scheidung erbt. Zwar sind die Zinseinkünfte aus dem geerbten Vermögen bei der Bemessung der Unterhaltshöhe miteinzubeziehen. Da sich jedoch der Unterhalt nach den Lebensverhältnissen während der Ehezeit richtet, kann die Erbschaft nur Berücksichtigung finden, wenn sie auch bereits während der Ehezeit seitens der Eheleute erwartet und in die Lebensplanung miteinbezogen wurde. Dies wäre der Fall, wenn die Ehepartner aufgrund der zu erwartenden Erbschaft auf eine angemessene Altersvorsorge verzichtet hätten und stattdessen die dadurch ersparten Mittel zur Steigerung des Lebensstandards eingesetzt hätten.
Kategorie: Familienrecht