Das OLG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Ehepartner noch vor Zustellung des Scheidungsantrags mehrere Kapitallebensversicherungen kündigte und an sich auszahlen ließ, von denen zwei mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 21.000,00 € dem Versorgungsausgleich unterlägen hätten. Ansonsten hatte er kaum eine Altersvorsorge betrieben. Seine Ehefrau erwarb während der Ehezeiten dagegen Rentenanwartschaften in etwa gleicher Höhe.
Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 02.05.2013, dass die Auflösung treuwidrig erfolgte und der Versorgungsausgleich damit nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auszuschließen ist. Der ausgezahlte Betrag entsprach in etwa der Ausgleichspflicht der Ehegattin nach Kapitalwerten. Durch die Kündigung entzog er diesen Betrag dem Versorgungsausgleich und, da er den Betrag zudem an eine, von ihm betriebene GmbH, auszahlen ließ, auch dem Zugewinnausgleich. Nach Ansicht des Gerichts bestand kein nachvollziehbarer Grund für die Kündigung, außer der Schädigung der Ehegattin. Auch das erhebliche Einkommensgefälle zwischen den Parteien sprach für eine grobe Unbilligkeit.