Wenn ein bereits geschiedener Ehepartner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie auf seinen vormaligen Ehepartner überträgt, fällt nur dann keine Grunderwerbssteuer an, wenn die Scheidung für die Vermögensverfügung ursächlich ist. Bei anderen Gründen für die Übertragung, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEstG) hingegen nicht Betracht.
Zwar bestimmt § 3 Ziffer 5 GrEStG, dass der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen ist.
Die Ehepartner hatten die Vermögensauseinandersetzung zunächst jedoch verschoben, um der Mutter der Verfügungsempfängerin eine dauerhafte Nutzung des hälftigen Anteils zu ermöglichen. Erst nach dem Tod der Mutter und nachdem der verfügende Ehepartner an anderer Stelle neu bauen wollte, erfolgte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils.
Nach Ansicht des Gerichts beruhte die Vermögensverfügung, die ca. 2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung erfolgte, daher nicht mehr auf der Scheidung, sondern auf gravierenden Veränderungen der Lebensverhältnisse.