Der BGH hat mit Entscheidung vom 20.03.2013 nochmals klargestellt, wie sich die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens ehebedingter Nachteile verhält, wenn sich der Unterhaltsgläubiger im Hinblick auf seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine vor der Ehe erlernten Ausbildung beruft.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau in ihrem Heimatland Tschechien vor der Eheschließung nach Abitur und Studium erfolgreich eine Ausbildung als Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie abgeschlossen. Nach ca. fünfjähriger beruflicher Tätigkeit heiratete sie einen Deutschen und zog nach Wolfsburg. Während der Ehe führte sie den Haushalt und war nicht mehr berufstätig. Nach der Trennung arbeitete sie vollzeitig an einer Tankstelle.
Erstinstanzlich wurde ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen, der jedoch zeitlich begrenzt wurde. Nach der Berufung der Ehefrau wurde der Aufstockungsunterhalt unbefristet zugesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Ehemanns.
Fraglich war somit, inwieweit der geltend gemachte Aufstockungsunterhalt bis hin zum angemessen Lebensunterhalt herabzusetzen und/oder zu befristen ist.
Hier ist entscheidend, ob eine Herabsetzung bzw. Befristung der Billigkeit entspricht (§ 1578 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Grundsätzlich ist der Unterhaltschuldner hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen, die eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensunterhalt bzw. eine Befristung rechtfertigt, beweisbelastet.
Den Unterhaltsgläubiger trifft jedoch die sog. „sekundäre Darlegungslast“, d.h. es muss substantiiert bestritten werden, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen und konkret dargelegt werden, um welche es sich handeln soll.
Genügt dieses Vorbringen diesen Anforderungen, ist es Sache des Unterhaltsschuldners, die vorgetragenen ehebedingten Nachteile zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall führte die Ehefrau aus, dass sie ohne Heirat in ihrer Heimat Tschechien verblieben wäre und dort entsprechend ihrer Ausbildung als Finanzbuchhalterin gearbeitet hätte. Unter Vorlage von Stellenangeboten stellte sie auf ein erzielbares Einkommen in Höhe von umgerechnet 1.956,00 € ab.
Dieser Vortrag war nach Ansicht des BGH ausreichend konkret. Der Ehemann war nicht in der Lage diese vorgetragenen ehebedingten Nachteile zu widerlegen. Eine Herabsetzung bzw. Befristung des Aufstockungsunterhalts war danach nicht geboten.