Das Familiengericht darf im Rahmen einer Umgangsregelung keine unzulässige Teilregelung treffen. Vielmehr hat es darauf zu achten, dass eine abschließende Regelung getroffen wird, die konkret, vollständig und vollstreckbar ist. Hier ist eine eindeutige Regelung von Art, Zeit und Ort unerlässlich. Bei periodischem Umgang muss insbesondere der Anfangstermin festgelegt sein. Weiterhin ist es nicht zulässig, es dem Umgangspfleger zu überlassen, ob ein Umgang begleitet oder unbegleitet stattfindet. Hierbei handelt es sich schließlich um eine wichtige Entscheidung, die nur von dem Familiengericht getroffen werden kann. Ansonsten würden dem Umgangspfleger mehr Rechte eingeräumt, als dem alleinsorgeberechtigten Elternteil, der hierüber auch nicht eigenständig die Art des Umgangs regeln darf.
Kategorie: Familienrecht