Der BGH hat mit Urteil vom 08.08.2012 entschieden, dass eine zusätzliche Belastung eines betreuenden Elternteils aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme (hier: Habilitationsverfahren) nicht notwendigerweise eine längere Dauer des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB rechtfertigt. Nach dieser Norm verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall hatte der betreuende Elternteil jedoch von einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nicht ausschließlich im Interesse des Kindes abgesehen, sondern gerade auch um ihre Habilitationsschrift fertig stellen zu können. Der BGH stellte klar, dass solche Qualifizierungsmaßnahmen, die hauptsächlich den eigenen beruflichen Interessen dienen und nicht den Interessen des Kindes, keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB darstellen.
Kategorie: Familienrecht