In Fortsetzung seiner Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 20.02.2013 entschieden, dass sich ein sog. ehebedingter Nachteil durch Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben kann.
Im entsprechenden Fall ging es um die Frage, inwieweit der nacheheliche Unterhalt einer Ehefrau – hier Aufstockungsunterhalt- zeitlich zu befristen ist.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der Frage der Unbilligkeit ist entscheidend darauf abzustellen, ob durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich insbesondere aus der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aufgrund von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben.
Ein solcher Nachteil kann nach Ansicht des BGH indes nicht bereits darin liegen, dass vor Eheschließung (hier: zweieinhalb Jahre) ein gemeinsames Kind betreut wurde. Die spätere Eheschließung wirkt auch nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich jedoch aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, wenn ein Ehepartner im Interesse der Ehe und aufgrund der fortgeführten Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine Einkommenseinbuße von Dauer entsteht.