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Rechtsanwaltskanzlei Bonn

11. Juni 2012

Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht: Bei einer Beschwerde gegen Kindesunterhalt darf die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe abgewartet werden.

Wird von einem Anwalt für seinen hilfsbedürftigen Mandanten gegen einen Beschluss des Familiengerichts (hier auf Zahlung von Kindesunterhalt) Beschwerde eingelegt, darf das Gericht die Beschwerde nicht deshalb verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Begründungsfrist erfolgte. Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 08.02.2012 (Az.: XII ZB 462/11), dass das Gericht hier zunächst über den Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, damit der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, das Verfahren ggf. auf eigene Kosten fortzusetzen.

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Kategorie: Familienrecht

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