Bei Umgang mit Kind außerhalb der gerichtlich festgelegten Zeiten droht Ordnungsgeld

Im zugrunde liegenden Fall hatte der umgangsberechtigte Vater außerhalb der gerichtlich festgesetzten Umgangszeiten sein Kind mehrfach im Kinderhort besucht, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben und ernsthafte Gespräche geführt. Das Kind hatte verstört auf die unerwarteten Besuche reagiert. Gegen den Vater wurde daher wegen des schuldhaften Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss mit einem Ordnungsgeld belegt.…