Mitarbeiterüberwachung nur in bei schwerer Pflichtverletzung – Urteil des BAG vom 20.02.2015

Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter überwachen zu lassen, stark beschränkt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht das Recht des Arbeitgebers, eine (detektivische) Überwachung durchführen zu lassen. Als solche Pflichtverletzungen kommen bspw. das Vortäuschen einer Krankheit oder ein Diebstahl in Frage. Die Überwachung durch Detektive stellt…