Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei anonymer Samenspende

Der VGH Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine Mutter, die sich bewusst für eine anonyme künstliche Befruchtung entschieden hat, keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In diesem Fall hat die Mutter von sich aus auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet, so dass gerade keine Möglichkeit für den Staat besteht, die geleisteten Zahlungen…