Ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet des Verkehrsrecht und Schadensersatzrechts, welches bei Hundeliebhabern wohl auf Unverständnis stoßen wird (Urteil des BGH vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11). Die Klägerin musste hilflos zusehen, wie ihr 14 Monate alter Labrador bei einem Spaziergang von einem Traktor überfahren wurde. Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld, begründete sie damit, durch den erlebten Tod des geliebten Vierbeiners einen schweren Schock erlitten zu haben, der zu einem pathologischen Dauerzustand geführt habe. Ein solcher Schmerzensgeldanspruch wurde nunmehr in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof verneint. Er begründet dies damit, dass bereits Ansprüche wegen psychischer Beeinträchtigung als Folge auf den Tod eines nächsten Angehörigen nur in engen Grenzen zugebilligt werden kann (sog. Schockschäden). Anspruchsberechtigt sind daher nur nahe Familienangehörige, wie Ehegatten, Partner nach § 1 Abs. 1 LPart, Kinder und Eltern bei Kinderunfall. Bereits sonstige Dritte, wie Geschwister, geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren komme somit nicht in Betracht. Derartige psychische Beeinträchtigungen seien zwar menschlich nachvollziehbar, unterfielen jedoch ausschließlich dem allgemeinen Lebensrisiko.