Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2012 (Az.: VI ZR 249/11) die im Verkehrsrecht strittige Frage entschieden, ob auch die Sachverständigenkosten des Geschädigten entsprechend des Verursachungsbeitrags zu kürzen sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Teilweise war von der Rechtsprechung vertreten worden, dass es sich hierbei nicht um eine einfache Schadensposition, sondern um sog. Rechtsverfolgungskosten handle, die auch bei einem Quotenschaden vollständig zuzusprechen seien, da der Geschädigte seinen Schaden überhaupt erst ermitteln und belegen müsse. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs findet diese Ansicht jedoch keine Entsprechung im Schadensersatzrecht. Anders als bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die bei einem Mitverschulden automatisch entsprechend des reduzierten Streitwerts herabgesetzt würden, sei eine solche Differenzierungsmöglichkeit hier nicht möglich. Die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung könne somit nicht anders als durch eine Quotierung der entsprechenden Sachverständigenkosten Berücksichtigung finden.
Kategorie: Verkehrsrecht
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