Sorgerecht

Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern sowohl verpflichtet als auch berechtigt sind, für ihr minderjähriges Kind und dessen Vermögen zu sorgen. Dabei umfasst die Personen- und Vermögenssorge alle körperlichen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

Die Eltern können nicht auf das Sorgerecht verzichten, da es sich nicht nur um ein Recht handelt, sondern auch um eine Pflicht. Dennoch besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht auf einen Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils zu übertragen. Neben den Eltern hat auch ggf. ein Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

Gemeinsames Sorgerecht

Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen (sog. gemeinsames Sorgerecht). Der Gesetzgeber legt das gemeinsame Sorgerecht der verheirateten Eltern als Regelfall zugrunde. Die Eltern entscheiden dann beide in gemeinsamer Verantwortung, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind ggfls. allein von einem Elternteil, gemeinsam oder von einem Dritten betreut werden soll.
Das Recht der Eltern findet in den grundlegenden Erziehungsgrundsätzen seine Grenzen. Danach muss das Kind die Freiheit haben, an der Entwicklung seiner Persönlichkeit mitzuwirken, das Eltern-Kind-Verhältnis wird nicht als Über- und Unterordnungsverhältnis verstanden, sondern als eine Partnerschaft. Die Eltern werden angehalten, das Gebot des Dialogs zu beachten.

Alleiniges Sorgerecht

Wurde das Kind jedoch geboren, ohne dass die Eltern miteinander verheiratet waren, steht zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Das gemeinsame Sorgerecht kann dann durch die Abgabe einer Sorgerechtserklärung oder durch eine Heirat der Eltern erlangt werden.

Aufenthaltsbestimmung bei Trennung oder Scheidung der Eltern

Eine Trennung oder Scheidung hebt nicht das gemeinsame Sorgerecht auf. Die Eltern sind verpflichtet bei einer Trennung eine Regelung darüber zu finden, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Denkbar wäre es auch die Lösung, dass das Kind weiterhin von beiden Elternteilen im Wechsel betreut wird (sog. Wechselmodell). Hat das Kind den Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil, so ist dieser berechtigt, Entscheidungen über die täglichen Angelegenheiten wie z.B. Organisieren der Nachmittagsbetreuung oder Kauf von Essen und Kleidung, für das Kind alleine zu treffen. Hingegen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung wie z.B. Wahl der Schule oder ärztliche Behandlung müssen weiterhin gemeinsam getroffen werden.
Können sich die Eltern nicht einigen, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig den gewöhnlichen Aufenthalt haben soll, kann für diese Entscheidung das Familiengericht angerufen werden, indem man einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt.

Entziehung des Sorgerechts

Das Gericht kann in Einzelfällen einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Eine Kindeswohlgefährdung ist dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Vor der Entziehung des Sorgerechts muss das Familiengericht jedoch prüfen, ob bei den Eltern mangelnde Handlungsbereitschaft bzw. mangelnde Handlungsfähigkeit besteht. Es müssen auch alle möglichen Hilfen zur Verfügung gestellt worden sein, um die Trennung von Kind und Eltern zu vermeiden. Das Gericht muss nicht nur auf die Hilfsmöglichkeiten hinweisen, sondern diese auch konkret anbieten. Im Sorgerechtsverfahren muss das Kind selbst angehört werden, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Gericht kann auch jüngere Kinder anhören, es ist nicht an starre Altersgrenzen gebunden.

Verfahrensbeistand

Damit die Interessen des Kindes gewahrt sind, kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen. Er hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

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